Betriebsverbote sowie Betriebs- und
Dienstleistungsbeschränkungen
(1) Für den Publikumsverkehr und Besuche sind
geschlossen
7. Angebote des Freizeit- und
Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei
die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer
weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen
Sportanlagen zulässig bleibt.
Hygienekonzept
1. Gruppenarbeiten sind nicht erlaubt
2. Betätigung im Rahmen
des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen
Hausstands auf und in dieser Sportanlage sind zulässig.
3. Alle Personen müssen
einen Abstand von 2,50m zu einander einhalten.
4. Je Platz sind maximal
8 Personen erlaubt.
Öffnungszeiten ab
02.11.2020 :
Samstag :
10.00 Uhr Welpen
11.00 Uhr Junghunde
12.00 Uhr Erwachsene
Hunde
14.00 Uhr Alt Hunde
11.00 -12.30 Uhr Kleinhunde
Sontag :
ab 11.00 Freilauf
Mittwoch :
Geschlossen
Allgemeine Vorschriften
����§ 1 Grundsatz
1Jede Person
hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,
auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich
Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
2Kann eine
Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen.
3Die näheren
Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Sätze 1 und 2 ergeben sich aus den ����§ 2
und 3.
4Jede Person
soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie
private Besuche vermeiden.
����§ 2
Kontaktbeschränkungen,
Abstandsgebot
(1) 1Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit
außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen im Sinne des ����§ 11 Abs. 1 Nr.
1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren
Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten,
wobei Kinder unter 12 Jahren nicht einzurechnen sind. 2Satz 1 gilt nicht für
Versammlungen im Sinne des ����§ 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.
(2) 1Jede
Person hat in der Öffentlichkeit, in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten
Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art sowie in den übrigen in dieser
Verordnung geregelten Fällen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5
Metern zu jeder anderen Person einzuhalten (Abstandsgebot).); die Regelungen
dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen,
Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen bleiben unberührt.
2 Kann eine
Person das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel nach Satz 1
nicht nur vorübergehend nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung
nach ����§ 3 zu tragen; im Übrigen bleibt ����§ 3 unberührt.
(3) Das
Abstandsgebot nach Absatz 2 gilt nicht
10. bei
sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands.
����§ 3
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) 1Jede
Person hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen
und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen,
in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs oder
Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(4) Absatz 1
gilt nicht
7. bei
sportlicher Betätigung,
����§ 10
Betriebsverbote sowie
Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
(1) Für
den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen
7. Angebote
des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten
Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports
allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf
und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt.
����§ 9
Religionsausübung,
sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen
(2)
Abweichend von ����§ 7 Abs. 1 dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie
Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse die
durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in
geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach ����§ 2 Abs. 12 und
23 Nr. 1 eingehalten wird.